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Betriebsausgaben
Betriebsausgaben verringern Ihre Steuerlast. Jeder Selbstständige, also auch Sie als niedergelassener Arzt, darf laut Einkommensteuergesetz beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen. Sie werden vom zu versteuernden Gewinn abgezogen und mindern so die Steuerlast.
Bei den abzugsfähigen Betriebsausgaben für Ärzte mit eigener Praxis besteht durchaus Spielraum. Das Finanzamt achtet darauf, ob die angegebenen Ausgaben für die Arztpraxis notwendig, üblich und angemessen oder eher der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Manche Betriebsausgaben sind eindeutig abzugsfähig:
- Personalkosten für medizinisches Fachpersonal wie (zahn)medizinische Fachangestellte, Weiterbildungsassistenten oder angestellte Ärzte sind steuerlich absetzbare Betriebsausgaben. Ebenso alle Beiträge und Gehälter für nicht-medizinisches Personal wie Schreibkräfte oder Reinigungshilfen. Das gilt gleichermaßen für festangestellte Vollzeit-Mitarbeiter wie auch für Minijobber.
- Kosten für Dienstleistungen wie das Webdesign der Arztpraxis-Website oder die Bearbeitung Ihrer Buchhaltung durch die Steuerkanzlei sind als Fremdleistungen ebenfalls steuerlich abzugsfähig.
- Als Betriebsausgaben gelten auch Schuldzinsen für ein Darlehen, das für die Arztpraxis aufgenommen wurde. So sind die Zinsen für die Finanzierung von Wirtschaftsgütern in der Praxis, beispielsweise bei Anschaffung medizinischer Gerät oder neuer Wartezimmer-Einrichtung, in voller Höhe abzugsfähig.
- Zertifizierte Arbeitskleidung für Sie als Arzt, aber auch für das medizinische Fachpersonal und andere Mitarbeiter ist ebenfalls als Betriebsausgabe zu deklarieren.
- Die Kosten für Fortbildungen sind anerkannte Betriebsausgaben einer Arztpraxis.
- Steuerlich absetzbar sind zudem Materialien wie Büromittel, Arbeitshandschuhe, Desinfektionsmittel oder auch FFP2-Masken für das medizinische Personal.
- Sogar betriebliche Steuern können steuerlich geltend gemacht werden, z. B. die Umsatzsteuer (Vorsteuer), die Lohnsteuer für das Praxispersonal, die Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug und die Grundsteuer für ein betriebliches Grundstück.
Ein erfahrener Ärzte-Steuerberater kennt neben den „Klassikern“ auch die besonderen Fälle, die eine steuerliche Abzugsfähigkeit ermöglichen. Nutzen Sie das Know-how eines Steuerberaters für Heilberufler, um hier keine Chance zu verpassen, Ihre Steuerlast zu verringern.